Bürgerinformationen

WIE Sie sich richtig verhalten

Die meisten Autofahrer verhalten sich falsch, wenn Sie im Rückspiegel plötzlich Blaulichter sehen ........

.... Die häufigste Fehlreaktion: das sofortige Abremsen mitten auf der Fahrbahn. Damit riskieren Sie nicht nur einen Auffahrunfall mit anderen Fahrzeugen, sondern erreichen sogar meistens das Gegenteil vom Gewünschten: Sie behindern das Einsatzfahrzeug. Ebenso falsch ist: Unüberlegt rechts ranfahren, womöglich in eine Seitenstraße. Denn woher wissen Sie, ob das Einsatzfahrzeug nicht genau hier abbiegen muss? Besser ist folgender Grundsatz:

Was tun bei Sondersignal?
 

  • Stellen Sie fest, woher das Sondersignal kommt
  • Versuchen Sie vorauszusehen, wohin das Einsatzfahrzeug fährt
  • Fahren Sie am besten rechts an den Fahrbahnrand und signalisieren Sie das mit gesetztem Blinker.
  • Überlegen Sie dabei, ob ein schweres Feuerwehrfahrzeug die Straße immer noch passieren kann (Gegenverkehr beachten!).


Wenn Sie keine Möglichkeit haben rechts am Fahrbahnrand zu halten ist es bei freier Strasse oftmals sogar besser zu Beschleunigen. Denn meistens können Sie mit Ihrem PKW schneller Fahren als ein schweres Feuerwehrfahrzeug. Dadurch blockieren Sie nicht die Fahrt der Feuerwehr und haben einen Vorsprung um sich eine geeignete Stelle zu suchen um rechts am Fahrbahnrand zu halten.

Auf Autobahnen

Bei Stau auf der Autobahn gilt: Bilden Sie sofort eine Rettungsgasse! Auf zweispurigen Fahrbahnen in der Mitte, bei Autobahnen mit mehr Fahrspuren zwischen dem Überholstreifen (ganz links) und der daneben liegenden Fahrbahn.

Nebenbei: Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Strafe von 20,00 Euro

Broschüre des ADAC für Verkehrsteilnehmer

Um Verkehrsteilnehmern wichtige Verhaltenstipps zu geben, hat der ADAC gemeinsam mit der Polizeidirektion Hannover, der Feuerwehr Hannover und der Landesverkehrswacht Niedersachsen eine Broschüre mit dem Titel „Blaulicht und Martinshorn – was tun?“ herausgegeben. Sie informiert gleichzeitig darüber, wer wann die Sonderrechte nutzen darf und verdeutlicht anhand von Piktogrammen das richtige Verhalten in den am häufigsten auftretenden Gefahrensituationen.

 

Quelle: ADAC www.adac.de 09.04.2008

 

Sonderrechte der Feuerwehr nach §35 Strassenverkehrsordnung (STVO)

Unstrittig ist sicherlich, dass bei Feuerwehreinsätzen der Faktor Zeit eine wesentliche Rolle spielt. Deshalb ist es wichtig, dass die Einsatzstelle möglichst rasch und ohne Verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht wird. Der Gesetzgeber hat diese Notwendigkeit erkannt und der Feuerwehr im Einsatz Vorrechte im Straßenverkehr eingeräumt.

Hierbei handelt es sich einmal um die Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (Sonderrecht nach § 35 StVO) zum anderen um das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn von Fahrzeugen der Feuerwehr blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird (Verhalten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderrechts ist die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, die dringend geboten sein muss. Das Sonderrecht darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

Das Sonderrecht befreit nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO beinhaltet nicht, dass man die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs außer Acht lassen kann.
Beispiele für dringende lebenswichtige und / oder Schäden abwehrende Einsätze im hoheitlichen Auftrag können u. a. sein: Schadenfeuer, schwere Verkehrsunfälle, Eisenbahnunglücke, Flugzeugabstürze, Explosionen, Chemieunfälle, Überschwemmungen oder Unwetter. Die Feuerwehr darf das Sonderrecht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass keine schuldhafte Gefährdung und / oder Schädigung Dritter herbeigeführt werden darf und die Beeinträchtigung des übrigen Straßenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden muss. Das besagt, dass die Feuerwehr die Verkehrsregeln - soweit dies nach dem Einsatzauftrag möglich ist - zu befolgen hat. Sie darf davon nur abweichen, wenn dies dringend geboten ist. Dabei ist die jeweilige Verkehrslage natürlich zu berücksichtigen.

Die Fahrzeuge der Feuerwehr dürfen nach § 38 StVO blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.

Aus dem Wortlaut des § 35 Absatz 1 StVO und nach der neuesten Rechtsprechung und Literatur dürfen Feuerwehrangehörige mit ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg von der Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt auch das Sonderrecht in Anspruch nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Einsatzauftrags dringend erforderlich ist. Dabei muss erhöhte Aufmerksamkeit aufgewandt werden, weil die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennen können, dass hier ein Vorrecht in Anspruch genommen wird.

 

Quelle: Deutscher Feuerwehrverband e. V. (DFV)

Internet: www.feuerwehrverband.org